Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 70
§ 70 – Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anderenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld.
Kurz erklärt
- Arbeitslose, die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, können Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
- Die Beihilfe entspricht dem Arbeitslosengeld, das sie sonst bekommen hätten.
- Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld höher ist als der Bedarf für den Lebensunterhalt.
- Einkommen aus Nebenjobs oder selbstständiger Tätigkeit wird ähnlich wie beim Arbeitslosengeld angerechnet.
- Dies gilt während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.